Ein Energieversorgungsunternehmen hat kein Recht zur Preisanpassung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, wenn der Kunde bei einer unwirksamen Preiserhöhungsklausel in einem Gasbezugsvertrag der Preiserhöhung durch den Versorger widersprochen hat und der Gasversorger zur Kündigung berechtigt gewesen wäre. Dies hat das Landgericht (LG) Itzehoe in sechs Berufungsverfahren entschieden. Auf der Grundlage einer Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hatte die Klägerin von 2004 bis 2008 mehrmals ihre Erdgaspreise angehoben. Ihre Kunden hatten den Erhöhungen jeweils wider-
sprochen und zumeist nur eine Erhöhung um zwei Prozent akzeptiert, solange die Klägerin ihre Preiserhöhung nicht durch Vorlage der Kalkulationsgrundlagen begründet habe. Die Klägerin ist mit ihren Zahlungsklagen in erster und zweiter Instanz im Wesentlichen gescheitert. Das LG hat entschieden, dass die Klausel der Klägerin, nach der sie berechtigt war, ihre Preise der Preisentwicklung auf dem Wärmemarkt anzupassen, wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam ist. Das hatten zuvor auch andere Gerichte, insbesondere das LG Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg, so gesehen. Allerdings hat das OLG Hamburg die Ansicht vertreten, dem Versorger sei anstelle der unwirksamen Klausel im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Recht auf Anpassung zumindest auf die Preise zuzugestehen, die ihm selbst durch die Lieferung entstünden.
Dieser Ansicht hat sich das LG Itzehoe nicht angeschlossen. Eine ergänzende Vertragsauslegung komme nur in Betracht, wenn es für die Klägerin unzumutbar wäre, am Vertrag festgehalten zu werden. Das sei nicht der Fall, weil sie die Verträge hätte kündigen können.
Die Klägerin hat laut LG damit lediglich einen Anspruch auf Zahlung der Preise vor dem letzten Widerspruch. Soweit die Kunden in den jeweiligen Widerspruchsschreiben eine zweiprozentige Erhöhung ausdrücklich akzeptiert hätten, müssten sie sich daran allerdings festhalten lassen.
Das LG hat im Hinblick darauf, dass das OLG Hamburg eine abweichende Auffassung vertritt, in allen Fällen die Revision zugelassen.
Landgericht Itzehoe, Entscheidung vom 28.01.2011, 9S 62/10, 9S
71/10, 9S 72/10, 9S 83/10, 9S 98/10 und 9S 100/10