Anders als gebrauchte Software dürfen „gebrauchte“ eBooks und Hörbücher nicht weiterverkauft werden. Ein entsprechendes Verbot in den AGB des jeweiligen Anbieters ist zulässig.
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter von eBooks wird den Kunden der Weiterverkauf gebrauchter eBooks und Hörbücher untersagt. Anders als beim klassischen Buch gibt es beim Kauf elektronischer Bücher also Weitergabebeschränkungen. Dagegen ging der Bundesverband der Verbraucherzentralen gerichtlich vor.
Erst im Sommer 2012 hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass gebrauchte Software weiterverkauft werden darf (EuGH, Urteil vom 3.7.2012, C–128/11).
Doch das Landgericht Bielefeld stellte fest, die EuGH-Entscheidung gilt nur für gebrauchte Software. Auf digitale Inhalte wie eBooks und Hörbücher findet aber nicht die Softwarerichtlinie, sondern die Urheberrichtlinie Anwendung. Diese bestimmt, dass Urheberrechte an digitalen Werken anders als solche an physischen Werkstücken (z.B. CDROM) nicht der sogenannten „Erschöpfung“ unterliegen. Folge: Eine
Weiterveräußerung ist verboten
LG Bielefeld, Urteil vom 5.3.2013, 4 O 191/11