Die Einfuhr eines Gebrauchtwagens ist nicht als persönliches Gepäck im Rahmen der sogenannten Reisefreimenge von der Erhebung von Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer und Zoll) befreit. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg hervor. Der Kläger hatte in der Schweiz einen gebrauchten Pkw für gut 250 Euro erworben und ihn danach im Inland bei den Zollbehörden zum freien Verkehr angemeldet. Dabei vertrat er die Auffassung, dass er das Fahrzeug im Rahmen des Reiseverkehrs in seinem persönlichen Gepäck eingeführt habe und dass für derartige Reisemitbringsel bis zum Wert von 300 Euro keine Einfuhrabgaben erhoben werden dürften. Bei der Einreise habe er den Pkw als Reiseausrüstung mit sich geführt. Das Fahrzeug sei auch zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt gewesen, weil er damit aus der Schweiz nach Deutschland habe gelangen können. Das Zollamt hatte den Kläger gleichwohl zu Einfuhrabgaben in Höhe von 77,94 Euro herangezogen.
Das FG hat dem Zollamt Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Ein Kraftfahrzeug sei ein Transportmittel. Als solches sei es bereits aufgrund seiner Größe nicht als Gepäckstück im Sinne des Befreiungstatbestands anzusehen. Der Erwerb eines Gebrauchtwagens gebe auch keinen Anlass, zur Erleichterung der Zollabfertigung auf die Erhebung von Einfuhrabgaben zu verzichten.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2013, 11 K
2960/12, rechtskräftig
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