Das rheinland-pfälzische Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur darf bei der Bemessung der Höhe von Verwaltungsgebühren für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Umsatzsteuergesetz in pauschalierender Form auch den möglichen wirtschaftlichen Wert der jeweiligen Bescheinigung für den Antragsteller berücksichtigen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden.
Die Klägerin, Inhaberin eines Tanzstudios, hatte sich Anfang 2011 zum Zweck der Befreiung von der Umsatzsteuer bescheinigen lassen, dass ihr Studio zum einen bestimmte Bildungsaufgaben ordnungsgemäß durchgeführt hat und zum anderen mit seinen Ballettaufführungen die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie entsprechende von der öffentlichen Hand geführte Einrichtungen. Das Ministerium hatte für die beiden inhaltlich bis in die 1960er Jahre zurückreichenden Bescheinigungen unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und des wirtschaftlichen Wertes der Amtshandlung aufgrund des ihm insoweit gesetzlich eingeräumten Ermessens Verwaltungsgebühren in Höhe von 410 und 1.600 Euro festgesetzt.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass der wirtschaftliche Wert beider Bescheinigungen Gebühren in dieser Höhe nicht rechtfertige. Beide Bescheinigungen führten nämlich nicht automatisch zu einer Umsatzsteuerbefreiung, diese hänge noch davon ab, ob das Finanzamt weitere, von ihm selbst zu prüfende Voraussetzungen bejahe. Zudem habe sich im Nachhinein ergeben, dass die von ihr angestrebte rückwirkende Änderung steuerlicher Festsetzungen wegen nicht mehr vorhandener Steuerunterlagen erst ab den 1980er Jahren möglich gewesen sei und ihr damit die Bescheinigung von vorneherein auch nur insoweit einen steuerlichen Vorteil habe vermitteln können.
Das VG hat die Klage abgewiesen. Zwar treffe es zu, dass der wirtschaftliche Wert nicht nach der zu erwartenden Steuerersparnis bestimmt werden könne, da die Bescheinigungen als Grundlagenbescheide den Ausgang des Besteuerungsverfahrens nur mittelbar beeinflussten und die dort für den Steuerschuldner zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen von der Prüfung zusätzlicher Fragen durch die Finanzverwaltung abhängig seien. Daraus folge jedoch keineswegs, dass der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung entgegen den Vorschriften des Landesgebührengesetzes vollständig außer Betracht zu bleiben habe. Der Verwaltung stehe es vielmehr frei, in derartigen Fällen einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen und pauschalierend von typischen Fällen auszugehen, welche einen bestimmten Verwaltungsaufwand auslösten und für den Gebührenschuldner einen bestimmten, in der regelmäßig jeweils möglichen nicht unerheblichen Steuerentlastung liegenden wirtschaftlichen Wert verkörperten. Soweit ein solcher Steuervorteil in dem sich anschließenden Besteuerungsverfahren dann – wie im vorliegenden Fall – ganz oder teilweise nicht erreicht werden könne, verwirkliche sich lediglich das mit der Ungewissheit über die zu erwartende Steuerersparnis naturgemäß verbundene Risiko, welches ja gerade Veranlassung zu der pauschalierenden Gebührenerhebung gebe.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.02.2012, 6 K 884/11.KO
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