Wer gegenüber der Rentenversicherung ein falsches Geburtsdatum angibt, weil er mit der Vorspiegelung einer Scheinidentität seine Abschiebung verhindern will, muss damit rechnen, dass eine spätere Korrektur bei altersabhängigen Rechten und Pflichten im Bereich der Sozialversicherung und auch bei der darauf aufbauenden Versicherungsnummer in der gesetzlichen Rentenversicherung Schwierigkeiten bereitet. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat klargestellt, dass die Angabe des falschen Geburtsdatums auch in einem solchen Fall eine „erste Angabe“ gegenüber einem Sozialleistungsträger ist. Dies führe dazu, dass für das Datum eine Korrektur nur in Betracht komme, wenn ein Schreibfehler vorliegt oder sich aus einer vor der Angabe erstellten Urkunde ein anderes Geburtsdatum ergibt. Dafür genüge es, wenn sich aus der Urkunde feststellen lasse, dass die Person schon zu einem früheren Zeitpunkt gelebt hat, und auf das mutmaßliche Geburtsjahr zurückgerechnet werden kann.
Die Klägerin reiste zunächst unerlaubt in die Bundesrepublik ein. Nachdem sie in einem Großbordell festgenommen worden war, gab sie bei der Vorbereitung ihrer Abschiebung an, 1984 geboren zu sein. Dies wiederholte sie auch gegenüber dem beklagten Rentenversicherungsträger, der auf dieser Grundlage die Versicherungsnummer bildete, die das falsche Geburtsdatum enthielt. Nachdem sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte, beantragte die Klägerin die Korrektur des Geburtsdatums und der Versicherungsnummer, weil sie ansonsten fast 80 Jahre alt werden müsste, bevor sie eine Rente bekommen könne.
Das LSG lehnte es ab, das Geburtsdatum aus einem nigerianischen Reisepass zu übernehmen, der nach der ersten Angabe gegenüber dem Rentenversicherungsträger ausgestellt war. Für die Korrektur seien nur Urkunden zulässig, die vor der ersten Angabe ausgestellt wurden. Als erste Angabe gelte dabei auch diejenige unter Verwendung einer Scheinidentität. Dennoch hat es der Klage stattgegeben, weil sich aus einer älteren Urkunde ein Schulabschluss im Jahr 1989 feststellen ließ und damit ein Geburtsdatum nicht später als im Jahr 1977 angenommen werden konnte.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2012, L 4 R 487/11
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