Fahrtkostenzuschüsse, die der Arbeitgeber zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln leistet, sind in vollem Umfang lohnsteuerpflichtig. Insoweit stellt auch die kostenlos oder verbilligt abgegebene Fahrkarte für den Verkehrsverbund steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Bei der Überlassung einer Jahreskarte fließt der geldwerte Vorteil bereits im Zeitpunkt der Überlassung des Tickets zu. Hierbei ist nicht von Bedeutung, dass nach den Zahlungsmodalitäten mit den Verkehrsbetrieben der Arbeitgeber die Zuschüsse nicht jährlich, sondern monatlich zahlt, so das Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 3 K 2579/09).
Der Besteuerung können Angestellte aber ausweichen, indem sie die Freigrenze für Sachbezüge von monatlich 44 Euro in Anspruch nehmen. Ist der Vorteil nicht höher, bleibt das verbilligte Job-Ticket ohne Steuerlast, selbst wenn die Angestellten es nur privat verwenden. Diese Freigrenze wirkt sich in der Regel aber nur bei der Überlassung einer Monatskarte aus, weil der Jahres-Abopreis und der Rabatt vom Betrieb meist höher ausfallen und der geldwerte Vorteil die 44-Euro-Freigrenze regelmäßig überschreiten wird.
Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass eine Einnahme dann als steuerlich zugeflossen gilt, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Güter erlangt hat. Dies erfolgt bei einer Jahresnetzkarte mit Überlassung zur Nutzung, auch wenn sie für einen längeren Zeitraum als einen Monat gilt. Denn der Abgabepreis für die jeweiligen Nutzer ist in der Regel auf den Jahreszeitraum kalkuliert worden. Auch wenn der zu leistende Grundbeitrag von den JobTicket-Nutzern in monatlichen Raten gezahlt wird, stellt sich das nur als Zahlungsmodalität des zu Jahresbeginn feststehenden Betrages dar, und der Zufluss ist mit Aushändigung der Jahreskarte erfolgt.
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