Ein Arbeitgeber schloss mit einem Fitness-Studio einen Firmenfitnessvertrag ab. Die Mitarbeiter erhielten so die Möglichkeit, für einen vergünstigten Mitgliedsbeitrag in den verschiedenen Fitnessstudios des Anbieters zu trainieren. Dabei entsteht ein geldwerter Vorteil, sagt das FG Bremen – und der ist steuerpflichtig.
Denn: Dass die Mitarbeiter sich körperlich fit alten, liegt nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (auch wenn dieser das vielleicht anders sieht). Der Besuch des Fitness-Studios, meinten die Richter, diene hier nicht der Vermeidung drohender spezifisch berufsbedingter Krankheiten, sondern allein der körperlichen Ertüchtigung und Regeneration. Auch seien Geräte, Kurse und Sauna nicht dafür geeignet, berufsbedingte Krankheiten zu vermeiden. Da die Arbeitnehmer das Fitness-Studio zudem außerhalb ihrer Arbeitszeit besuchten, sahen die Richter alle Vorraussetzungen für einen geldwerten Vorteil gegeben.
Finanzgericht Bremen, Urteil vom 23.03.2011, Az. 1 K 150/09 (6)
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