Erteilen Ehepaare ihrer Bank einen gemeinsamen Freistellungsauftrag, kann das teuer werden, wenn sich später herausstellt, dass die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer für die Ehegatten zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt.
Denn das Bundesfinanzministerium vertritt die Auffassung, dass sich die Ehepartner mit der Abgabe eines gemeinsamen Freistellungsauftrages faktisch für eine Vorveranlagung zur Einkommensteuer entscheiden und diese Entscheidung nicht mehr zu revidieren ist. Möchte ein Ehepartner noch einen alten Verlustvortrag aus der Zeit vor dem 01.01.2008 verrechnen, besteht folgendes Risiko: Eine bankinterne Verrechnung seiner Kapitaleinkünfte mit Verlusten des Ehepartners kann dazu führen, dass er den Verlustvortrag nicht verrechnen kann. Grund: Die positiven Einkünfte wurden bereits vollständig mit den Verlusten des Ehepartners ausgeglichen. Besonders teuer wird es, wenn ein bestehender Verlustvortrag so über 2013 hinaus vorgetragen werden muss. Ab dann sind alte Spekulationsverluste nur noch mit neuen Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar, insbesondere mit Verlusten aus dem Verkauf von Immobilien.
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