Gemeinschaftliches Ehegattentestament auch möglich durch Beitritt nach vielen Jahren

Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament kann auch in der Weise errichtet werden, dass ein Ehegatte das Testament schreibt und der andere Jahre später beitritt. Nach dem Tod eines Ehegatten kann der andere keine dem Testament widersprechende Verfügungen treffen. Der im Jahre 2009 verstorbene Erblasser war zum zweiten Mal verheiratet. Seine erste Ehe wurde durch Tod der Ehefrau im Jahre 1992 aufgelöst. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor. Er hatte im Jahre 1971 ein Testament errichtet, welches mit „Gemeinschaftliches Testament“ überschrieben war, wonach sich die Ehegatten gegenseitig zu „befreiten Vorerben“ und ihre Kinder als „Nacherben“ einsetzten. Erst 1977 hatte die Ehefrau ihre Beitrittserklärung unter das Testament gesetzt. Mit der zweiten Ehefrau hatte der Erblasser einen Erbvertrag abgeschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Nun, nach seinem Tod, streiten die zweite Ehefrau und die Kinder aus erster Ehe um das Erbe.

Die Richter am Oberlandesgericht München stellten fest, dass die Kinder Erben nach dem Tod des Vaters geworden sind und nicht die zweite Ehefrau. Zu entscheiden war, ob das gemeinschaftliche Testament mit der ersten Ehefrau oder der Erbvertrag mit der zweiten Ehefrau wirksam ist. Durch Ersteres werden die Kinder zu Erben eingesetzt, durch Letzteres die Ehefrau. Das Erbe kann jedoch nur einmal verteilt werden. Normalerweise wird ein gemeinschaftliches Testament in der Weise errichtet, dass einer der Ehegatten das Testament schreibt und beide Ehegatten unterschreiben. Hier ist die Ehefrau dem Testament jedoch

erst sechs Jahre später beigetreten. Die Richter entschieden, dass das ausreicht, um ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Die große Zeitspanne hindert das gemeinschaftliche Testament nicht. Dieses Testament ist nach wie vor wirksam und bindet den Ehemann. Somit durfte der Erblasser nicht mehr zu Gunsten seiner zweiten Ehefrau einen Erbvertrag schließen und ihr das Erbe zusprechen. Fazit: Überlegen Sie sich gut, ob Sie wirklich ein gemeinschaftliches Testament errichten wollen. Die Bindungswirkung besteht ab dem Tod des Erstversterbenden.

OLG München, Beschluss vom 1.12.2011, Az. 31 Wx 249/10

Eine bessere Vorab-Information der Bürger über die Voraussetzungen für eine Erbscheinerteilung und die mitzubringenden Unterlagen führt im Bezirk des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken dazu, dass Erbscheine in der Regel spätestens binnen 24 Stunden nach Antragstellung ausgestellt werden können. Wie das OLG mitteilt, wird das zugrunde liegende Projekt „Erbschein24“ Ende 2012 flächendeckend bei den Nachlassgerichten im gesamten Bezirk des OLG eingeführt sein. Informationen über die Voraussetzungen für die Erbscheinerteilung stehen laut OLG auf der jeweiligen Homepage der Amtsgerichte zur Verfügung. Zusätzlich hätten die Nachlassgerichte Flyer, die über „den schnellen Erbschein“ Auskunft geben, bei Banken, Sparkassen und Bestattungsinstituten verteilt. Das Informationsblatt könne auch telefonisch beim Nachlassgericht angefordert werden.

Mit den vollständigen Unterlagen reiche dann ein einziger Gang zum Gericht, um den Erbschein zu beantragen und in der Regel auch direkt mitnehmen zu können. In etwa drei Viertel aller Fälle habe der Erbschein sofort erteilt werden können. Nur wenn die Rechtslage kompliziert sei oder noch Dokumente beschafft werden müssten, nehme die Erteilung mehr Zeit in Anspruch.

Oberlandesgericht Zweibrücken, PM vom 06.12.2012

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