Gerichte müssen Telefonnummern von Richtern nicht offenbaren

Gerichte sind in Bezug auf die Kontaktdaten der Richter (amtliche Durchwahlnummern und E-Mail-Adressen) nicht zur Auskunft nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz verpflichtet. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die das Sozialgericht Berlin betraf, teilweise aufgehoben.

Nach dem Gesetz gehörten Gerichte nur zu den informationspflichtigen Stellen, soweit sie Verwaltungsaufgaben erledigen, erläutert das OVG seine Entscheidung. Die im vorliegenden Fall begehrten Kontaktdaten der Richter beträfen nicht die Verwaltungstätigkeit des Gerichts. Sie seien dem Bereich der Wahrnehmung von Rechtsprechungsaufgaben zuzuordnen, in dem kein Anspruch auf Informationszugang bestehe.

Die Kontaktdaten des nichtrichterlichen Personals in den Geschäftsstellen unterlägen zwar grundsätzlich der Informationspflicht, seien aber als personenbezogene Daten geschützt. Sie müssten nach dem Informationsfreiheitsgesetz nur zugänglich gemacht werden, wenn die betroffenen Mitarbeiter zustimmen.

Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.07.2016, OVG 12 B 24.15

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