Ein aufgrund einer gerichtlichen Anordnung medizinisch oder psychologisch zu begutachtender Verfahrensbeteiligter hat das Recht, eine Begleitperson zu einem Untersuchungstermin beziehungsweise einem Explorationsgespräch des Sachverständigen mitzubringen. Die Begleitperson darf sich aber weder äußern noch sonst am Verfahren beteiligen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Der verfahrensbeteiligte Vater erstrebt eine Umgangsregelung mit seinen 2001 und 2004 geborenen Kindern. Das OLG hat eine psychologische Begutachtung angeordnet. Die gerichtlich bestellte Sachverständige hat den Vater zum Explorationsgespräch einbestellt. Sie war bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig. Dabei hatte sie der Vater erfolglos wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, wobei er eine von ihm behauptete unsachliche Äußerung der Sachverständigen nicht hatte beweisen können. Das Ansinnen des Vaters, das bevorstehende Gespräch im Ton aufzuzeichnen oder eine Begleitperson mitzubringen, hat die Sachverständige verweigert. Der Vater hat sie deswegen erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Das Ablehnungsgesuch ist erfolglos geblieben. Die beanstandete Verfahrensweise der Sachverständigen gebe keinen Grund, an ihrer Unparteilichkeit zu zweifeln, so das OLG. Sie sei nachvollziehbar begründet und verstoße nicht gegen eine eindeutige Rechtslage. Eine gefestigte oder höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, dass ein psychologisch oder auch medizinisch zu Begutachtender eine Begleitung durch einen Beistand oder eine Tonaufzeichnung beanspruchen könne, gebe es bislang nicht.
In der Sache hat das OLG die Sachverständige angewiesen, bei den mit dem Vater durchzuführenden Explorationsgesprächen die Anwesenheit einer vom Vater mitgebrachten Begleitperson in angemessener Hörweite zuzulassen. Andernfalls habe ein zu Begutachtender keine Möglichkeit, gegenüber abstrakt immer denkbaren Wahrnehmungsfehlern des Sachverständigen effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Behaupte er nach dem Vorliegen des schriftlichen Gutachtens ein in diesem in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend dargestelltes Explorationsgespräch, werde sich der Sachverständige in der Regel auf die Richtigkeit seiner Aufzeichnungen berufen. Wenn dann nicht ausnahmsweise objektive Umstände deren Unrichtigkeit belegten, habe der Beteiligte ohne das Hinzuziehen einer später als Zeuge zur Verfügung stehenden Begleitperson keine Möglichkeit, die von ihm behauptete Unrichtigkeit zu beweisen. Gegenüber diesem wesentlichen Verfahrensgesichtspunkt müsse die Besorgnis einer etwaigen Beeinflussung des Untersuchungsgangs durch die bloße Anwesenheit einer Begleitperson hingenommen werden. Eine etwaige Beeinflussung könne der gerichtliche Sachverständige zudem in seinem Gutachten thematisieren, sodass das Gericht diesen Umstand bei seiner Entscheidung würdigen könne.
Der Begleitperson sei allerdings keine Beteiligung am Untersuchungsgespräch zu gestatten, andernfalls wäre eine Störung oder Beeinflussung der Begutachtung zu befürchten. Die Rechte des zu Begutachtenden würden durch die Möglichkeit einer nachträglichen Stellungnahme gewahrt. Vorsorglich weist das OLG darauf hin, dass auch mit einer zwischen der Sachverständigen und dem Vater vereinbarten Tonaufzeichnung der Weisung des OLG genüge getan werde.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.02.2015, erlassen am
03.02.2015, 14 UF 135/14