Gescheiterte Zahlungseinzüge: Gebühr von bis zu 50 Euro ist zu hoch

Ein Unternehmen darf keine Gebühr von bis zu 50 Euro verlangen, wenn Kunden eine geschuldete Zahlung nicht leisten oder rückgängig machen. Das hat das Landgericht (LG) Leipzig nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Unister GmbH entschieden, wie der vzbv mitteilt.

Die Unister GmbH, die laut vzbv unter anderem das Reiseportal „fluege.de“ betreibt, verlangte in ihren Geschäftsbedingungen eine Gebühr von bis zu 50 Euro von Kunden, die unberechtigt eine Zahlung zurückhalten oder rückgängig machen. Die Gebühr sollte fällig werden, wenn beispielsweise der Einzug vom Konto scheitert, weil der Kunde nicht für eine ausreichende Deckung gesorgt hat oder wenn die angegebene Kontonummer nicht stimmt. Auch bei einem unberechtigten Widerspruch gegen eine Lastschrift oder einen Kreditkarteneinzug sollte die Gebühr anfallen.

Der vzbv griff die Gebühr als unverhältnismäßig und intransparent an. 50 Euro stünden in keinem Verhältnis zum Aufwand, den das Unternehmen etwa durch einen fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug habe, so Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. Außerdem sei nicht erkennbar, welche Kosten im Detail durch die Gebühr abgedeckt werden sollen. Die Klausel hätte es dem Unternehmen erlaubt, die Gebühr innerhalb des Limits beliebig festzusetzen.

Das LG Leipzig erachtete die Pauschale nach Angaben des vzbv als unzulässig, weil sie den zu erwartenden Schaden des Unternehmens übersteigt. Im Verfahren habe Unister eingeräumt, dass die angeblich anfallenden Bankgebühren oder Kosten für andere Zahlungsdienstleister selbst im teuersten Fall keine 50 Euro betragen. Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 10.06.2015 zu LG Leipzig, Urteil vom 30.04.2015, 08 O 2084/14, nicht rechtskräftig

ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock