Gesetzliche Krankenversicherung: War der Bruch vor dem Sturz, ist das Heim außen vor

Gilt eine fast 90jährige Heimbewohnerin als „sturzgefährdet“, so dass sie zum Beispiel auf Toilettengängen begleitet werden muss, so trifft das Heim (beziehungsweise das Personal) auch dann kein Verschulden, wenn sie auf einem solchen Weg stürzt und wegen eines Oberschenkelhalsbruches operiert und stationär behandelt werden muss. Das gelte jedenfalls dann, wenn ein Sachverständigengutachten es für möglich hält, dass der Sturz die Folge eines Spontananbruchs des Oberschenkelhalses gewesen ist, entschied das OLG Hamm. Die gesetzliche Krankenkasse der Seniorin kann vom Heimträger dann nicht die Erstattung der Kosten für die OP und den Aufenthalt im Krankenhaus verlangen.

OLG Hamm, 17 U 35/13

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