Ein Unternehmer, der in einem durch Bebauungsplan festgesetzten
Gewerbegebiet einen Gewerbebetrieb führt, hat Anspruch gegen die Kommune, dass diese für sein Grundstück eine Zufahrt zu öffentlichen Verkehrswegen erstellt, die zum Befahren mit Schwerlasttransportern geeignet ist. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt entschieden.
Der Kläger betreibt auf seinem Anwesen in der beklagten Gemeinde einen Landmaschinenbetrieb, zu dem neben einem Werkstattbereich für Landmaschinen auch der Verkauf und die Vermietung von Maschinen und Geräten gehören. Er will erreichen, dass die Beklagte für eine ordnungsgemäße Zuwegung zu seinem Gewerbebetrieb sorgt. Die Zufahrt zu seinem Anwesen mit größeren Lkw sei nämlich nur illegal über landwirtschaftliche Wege möglich.
Das VG hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die allgemeine Erschließungsaufgabe der Beklagten habe sich hier zugunsten des Klägers zu einer strikten Erschließungspflicht verdichtet. Dessen Gewerbebetrieb sei gegenwärtig nicht ausreichend erschlossen. Da der maßgebliche Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung zulasse, müsse die Erschließungsanlage es ermöglichen, mit dem für die gewerbliche Nutzung erforderlichen Lkw-Verkehr auf das Gewerbegrundstück aufzufahren. Die ausreichende Erschließung eines durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegrundstücks sei deshalb nur dann gesichert, wenn das öffentliche Straßennetz das Heran- und Hinauffahren mit entsprechenden Großfahrzeugen ermögliche. Dies sei hier nicht der Fall. Auf eine mögliche illegale Zuwegung könne der Kläger nicht verwiesen werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 20.03.2014, 4 K 633/13.NW
ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock