Die Beteiligungsgrenze von einem Prozent, die § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 für die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft aufstellt, ist verfassungsgemäß. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar. Danach sind die Gewinne steuerpflichtig, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens einem Prozent beteiligt war.
Der Kläger war bis zur streitbefangenen Anteilsveräußerung im August 2003 zwischen 4,9 und 7 Prozent an einer AG beteiligt. Den Veräußerungsgewinn erfasste das Finanzamt unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens als Einkünfte im Sinne von § 17 EStG. Der auf den Zeitraum bis zum 26.10.2000, dem Tag der Verkündung des Steuersenkungsgesetzes, entfallende Wertzuwachs wurde nicht besteuert. Streitig war vor allem die Verfassungsmäßigkeit der Ein-Prozent-Grenze.
Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen.
Dies hat der BFH auf die Revision des Klägers hin bestätigt. Die Entscheidung, ob Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens besteuert werden, sei eine politische. Die Wahl der Untergrenze von einem Prozent sei von der Gestaltungsfreiheit und Typisierungsbefugnis des Steuergesetzgebers umfasst. Nicht zu beanstanden sei auch die steuerliche Erfassung von Wertsteigerungen im Zeitraum von der Gesetzesverkündung bis zum Inkrafttreten der EinProzent-Grenze.
Seit Einführung der Abgeltungssteuer auf Kapitaleinkünfte im Veranlagungszeitraum 2009 unterliegen die Gewinne aus der Veräußerung von Aktien auch bei einer Beteiligung von unter einem Prozent der Besteuerung nach § 20 Absatz 2 Nr. 1 EStG. Die damit im Zusammenhang stehenden Fragen waren nach Angaben des BFH jedoch nicht Gegenstand des Urteils.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.10.2012, IX R 36/11
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