Gewinnspiel und Werbe-Einwilligung dürfen nicht vermengt werden

Das Landgericht Berlin hat einer Direktmarketingfirma untersagt, die Zustimmung zur Telefonwerbung an die Teilnahme an einem Gewinnspiel im Internet zu koppeln. Es dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, so das Gericht, dass die Einwilligung in die Werbung Voraussetzung für die Teilnahme sei.

Die Aussage „Ja, ich will gewinnen und gebe dem Veranstalter und den Sponsoren mein E-Mail, Post- und telefonisches Werbeeinverständnis“, sei unzulässig, sofern sie mit einem Klick auf ein Kästchen bestätigt werden musste, um den ausgelobten Preis (hier Smartphone) gewinnen zu wollen. Denn Werbung per Telefon und E-Mail sei nur erlaubt, wenn der Verbraucher „vorher in einer ausschließlich auf die Werbung bezogenen Erklärung zustimmt“. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn die Einwilligung zur Werbung zusammen mit der Teilnahmeerklärung am Gewinnspiel gefordert wird. LG Berlin, 16 O 249/10 vom 28.06.2011

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