GmbH-Anteile: Verkaufsgewinne dürfen steuerpflichtig sein

Der Verkauf von privat gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH ist auch nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig, wenn der Aktionär oder GmbH-Gesellschafter ab 1 Prozent aufwärts am Unternehmen beteiligt war. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit dem am 23. Januar 2013 veröffentlichten Urteil (Az. IX R 36/11) entschieden, dass die Beteiligungsgrenze von 1 Prozent nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verfassungsgemäß ist. Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft sind danach steuerpflichtig, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.

Der Aktionär war bis zur Anteilsveräußerung im August 2003 zwischen 4,9 und 7 Prozent an einer AG beteiligt. Den Veräußerungsgewinn erfasste das Finanzamt – unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens – als Einkünfte nach § 17 EStG, wobei der auf den Zeitraum bis zum 26. Oktober 2000 (Tag der Verkündung des Steuersenkungsgesetzes) entfallende Wertzuwachs nicht besteuert wurde. Strittig war vor allem die Verfassungsmäßigkeit der Grenze. Bereits das Finanzgericht hatte die Klage abgewiesen.

Dies hat der BFH auf die Revision des Aktionärs hin bestätigt: Die Entscheidung, ob Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen des Privatvermögens besteuert werden, ist eine politische. Die Wahl der Untergrenze von 1 Prozent ist von der Gestaltungsfreiheit und Typisierungsbefugnis des Steuergesetzgebers umfasst. Nicht zu beanstanden ist auch die steuerliche Erfassung von Wertsteigerungen im Zeitraum von der Gesetzesverkündung bis zum Inkrafttreten der 1-Prozent-Grenze.

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