Grenzüberschreitendes Erben soll einfacher werden. Das Europäische Parlament hat am 13.03.2012 hierzu einen Gesetzesvorschlag angenommen. Die neue Verordnung zielt darauf ab, Rechtskonflikte in Erbschaftsfällen zu vermeiden, in denen Rechtssysteme von mehr als einem Mitgliedsstaat zur Anwendung kommen könnten.
Der Verordnungsvorschlag sieht zwei neue Prinzipien im Umgang mit internationalen Erbschaften vor. Wenn jemand in einem Mitgliedsland stirbt, das nicht sein Heimatland ist, soll die Erbschaft prinzipiell nach den Regeln und von den Gerichten jenes Mitgliedslandes abgewickelt werden, in dem der Erblasser zuletzt seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Damit soll vermieden werden, dass sich Gerichte in verschiedenen Mitgliedsländern für zuständig erklären und unterschiedliche, teils widersprüchliche Regeln zur Anwendung bringen.
Zudem bekommt der Erblasser die Möglichkeit, seine testamentarischen Verfügungen nach den Regeln seines EU-Ursprungslandes abwickeln zu lassen. Dies stelle eine wesentliche Neuerung dar, meinen die Abgeordneten. Künftig sei es jedem Bürger, der im EU-Ausland lebt, möglich, eng mit seinem Heimatland verbunden zu bleiben. Denn er könne sicherzustellen, dass die in seinem Heimatland vorgesehenen Bestimmungen zum Tragen kommen, etwa im Fall von Schenkungen, die er zu Lebzeiten vornimmt.
Die neue Verordnung sieht auch die Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses vor, das es dem Erblasser ermöglicht, die gerichtliche Zuständigkeit vorab klar festzulegen. Dieses soll gewährleisten, dass die Erben, Gläubiger und zuständigen Behörden Erbschaftsansprüche nach direkten, klaren und billigeren Verfahrensbestimmungen abwickeln können. Die Verwendung des Europäischen Nachlasszeugnisses ist nicht verpflichtend.
Damit die neue Verordnung in Kraft treten kann, muss erst noch der Ministerrat formal zustimmen. Laut EU-Parlament wird die Verordnung weder im Vereinigten Königreich noch in Irland zur Anwendung kommen. Die jeweiligen Regierungen hätten angekündigt, von ihrem „Opt-out“-Recht Gebrauch machen zu wollen. Dies gilt auch für Dänemark, das sich in diesen Fällen zu einem „Opt-in“ entschließen müsste. Europäisches Parlament, PM vom 13.03.2012
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