Die Beleidigung des Vermieters mit den Worten „Sie sind ein Schwein“ ist eine erhebliche Vertragsverletzung durch den Mieter, wenn keine erhebliche Provokation durch den Vermieter vorausgegangen ist. Dies stellt das Amtsgericht (AG) München klar. Aufgrund einer solchen Beleidigung sei der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ihn unzumutbar sei.
Der Mieter eines Zimmers in einem Arbeiterwohnheim soll einen Mitbewohner mit rassistischen Ausdrücken beleidigt haben. Deswegen stellte ihn sein Vermieter am 27.02.2013 im Hausflur des Wohnheims zur Rede. Nach Beendigung des Gesprächs rief der Mieter seinem Vermieter hinterher „Sie sind ein Schwein“. Daraufhin kündigte ihm der Vermieter am 08.03.2013 fristlos. Weil der Mieter dennoch nicht auszog, erhob der Vermieter am 22.03.2013 Räumungsklage. Das AG München verurteilte den Mieter zur Räumung des Zimmers. Die Beleidigung „Sie sind ein Schwein“ sei eine erhebliche Vertragsverletzung. Der Mieter habe sich nachträglich auch nicht entschuldigt und keinerlei Verhalten gezeigt, das darauf hindeute, dass er die Entgleisung bereut und sie zukünftig nicht mehr vorkommen wird. Er habe in seiner Klageerwiderung vielmehr noch ausgeführt, dass der Vermieter „wie gedruckt“ lüge und dumm daherrede. Dem Vermieter sei es aufgrund der Beleidigung und des weiter bestehenden hoch angespannten Verhältnisses nicht mehr zumutbar, das Mietverhältnis fortzusetzen. Amtsgerichts München, Urteil vom 16.07.2013, 411 C 8027/13, rechtskräftig