Wer im Straßenverkehr sein Fahrzeug grundlos abbremst, gefährdet andere Verkehrsteilnehmer und haftet für einen daraus entstandenen Schaden mit 30 Prozent. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.
Der Ehemann der Klägerin fuhr mit dem Pkw Golf seiner Frau mit 50 km/h auf einer Straße. Auf Höhe der Einmündung einer Autobahn bremste die Fahrerin des bei der beklagten Münchener Versicherung versicherten Pkw Mercedes Benz stark und unvermittelt ab, da sie aufgrund einer geänderten Baustellenführung dachte, sich verfahren zu haben. Der Rechtsanwalt konnte nicht mehr bremsen und fuhr auf den Mercedes vor ihm auf. Durch den Unfall ist am Golf der Klägerin ein Schaden von 3.892 Euro entstanden, wovon die beklagte Versicherung bereits 1.297 Euro gezahlt hat. Die Klägerin meint, dass die MercedesFahrerin den Unfall allein verursacht habe und zu 100 Prozent die Schuld daran trage. Deswegen verlangt sie von der gegnerischen Versicherung die restlichen 2.595 Euro.
Damit hatte sie keinen Erfolg. Das AG München entschied, dass ihr über den bereits bezahlten Betrag hinaus kein Schadenersatz zustehe. Grundsätzlich habe derjenige, der mit seinem Pkw auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffährt, nach allem Anschein entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten oder sei mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren oder habe falsch reagiert. Hier jedoch stehe fest, dass der Mercedes ohne jeden verkehrsbedingten Grund und somit vollkommen grundlos abgebremst worden sei. Insoweit liege eine Abweichung vom typischen Fall vor. Deswegen sei hier von einer Mithaftungsquote von 30 Prozent zulasten der Fahrerin des Mercedes und damit der beklagten Versicherung auszugehen.
Bremse der unaufmerksame Beklagte ohne zwingenden Grund und trage er durch dieses Verhalten zu einer Kollision bei, so gefährde er andere Verkehrsteilnehmer. Diese Gefährdung begründe eine Mithaftung. Eine Mithaftungsquote von 30 Prozent sei gerechtfertigt. Da die beklagte Versicherung vorgerichtlich bereits 33 Prozent des Schadens an die Klägerin gezahlt habe, sei die Klage abzuweisen.
Amtsgericht München, Urteil vom 19.02.2014, 345 C 22960/13, rechtskräftig
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