Ordnet der Arbeitgeber an, dass Teile seiner Belegschaft im Rahmen einer befristeten Abordnung an einer anderen betrieblichen Einrichtung oder bei einem verbundenen Unternehmen eingesetzt werden sollen, so fällt für die Arbeit in der Ferne Zusatzaufwand an. Die Oberfinanzdirektion Rheinland erläutert mit Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 34/2010, inwieweit der Arbeitgeber diese Kosten seinen Angestellten steuerfrei erstatten kann oder die Arbeitnehmer ihren selbst zu tragenden Aufwand als Werbungskosten absetzen können. Da die betriebliche Einrichtung nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird, können die günstigen Regeln für Reisekosten angewendet werden. Das gilt aber nicht generell, denn hierbei ist zwischen zwei verschiedenen Möglichkeiten zu differenzieren:
1. Der Arbeitnehmer gibt seine bisherige Wohnung auf Die Kosten für die einzige Wohnung am neuen Beschäftigungsort gehören zur privaten Lebensführung des Arbeitnehmers, sodass keine ausschließlich beruflich veranlassten Mehrkosten anfallen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine bisherige Wohnung nicht abstößt, aber beispielsweise wegen einer Fremdvermietung während der Dauer der Entsendung nicht jederzeit darüber verfügen kann. Folge: Insoweit sind die Unterbringungskosten weder Werbungskosten noch können sie vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. 2. Der Mitarbeiter behält seine bisherige Wohnung bei
Die beruflich veranlassten Unterbringungskosten für das zusätzliche Domizil am neuen Beschäftigungsort können als Werbungskosten abgezogen oder alternativ vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Allerdings muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er die bisherige Wohnung nicht aufgegeben hat.
Wohnen seine Familienangehörigen ebenfalls mit am neuen Beschäftigungsort, sind die Wohnungsaufwendungen in einen beruflich und einen privat veranlassten Anteil aufzuteilen. Entscheidend ist, welche Mehrkosten hierdurch gegenüber der ausschließlichen Unterbringung des Mitarbeiters entstehen. Der Aufteilungsmaßstab kann im Weg einer ermessensgerechten Schätzung erfolgen, wobei eine Aufteilung der Kosten nach Köpfen nicht sachgerecht ist. Die Finanzverwaltung hat aber keine Bedenken, 60 Quadratmeter der Wohnung als beruflichen Mehraufwand anzuerkennen und der darüber hinausgehende Anteil ist dann privat veranlasst.
Folge: Der Arbeitgeber kann die Unterbringungskosten steuerfrei erstatten, bei der Familienwohnung anteilig für 60 Quadratmeter. Dieser erstattungsfähige Betrag kann alternativ bei den Werbungskosten gelten gemacht werden.
ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock
