Das Verwaltungsgericht Gießen hat entschieden, dass ein Hauseigentümer, der seine vier in dem Haus eingerichteten Wohnungen nicht vermietet bekommt, dennoch die Grundsteuer (weiter) zu zahlen hat. Dass er durch den Leerstand keine Einnahmen hat, spielt grundsätzlich keine Rolle.
Ein Erlass der Grundsteuer komme ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Eigentümer nachweise, „sich ernsthaft um Mieter bemüht zu haben“. Habe er die Mietobjekte lediglich in Zeitungen und im Internet annonciert, jedoch nicht mal einen Makler beauftragt, so reiche dies nicht aus.
VwG Gießen, 8 K 2439/10 vom 07.09.2011
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