Die Eigentümerin eines Hanggrundstücks, auf dem es zu massiven Hangrutschungen gekommen ist, muss die Grundstückssituation regelmäßig durch eine fachkundige Stelle kontrollieren, das auf dem Grundstück austretende Wasser schadlos ableiten sowie die Boden- und Bodenwasserverhältnisse erkunden lassen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz entschieden.
Im Februar 2011 war es im oberen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu Rutschungen gekommen, bei denen mehr als 100 Kubikmeter durchweichtes Erdreich und Schlamm abstürzten. Daraufhin gab die zuständige Verbandsgemeindeverwaltung ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Hangsituation regelmäßig durch eine fachkundige Stelle zu kontrollieren, das auf dem Grundstück anfallende Wasser schadlos abzuleiten sowie die Boden- und Bodenwasserverhältnisse zur Prüfung der Bodenstabilität erkunden zu lassen. Der hiergegen gerichtete Eilantrag war in erster und zweiter Instanz erfolglos. Die Antragstellerin sei als Eigentümerin für den Zustand ihres Grundstücks verantwortlich, so das OVG. Denn trotz intensiver Untersuchungen habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschaffenheit der Abwasserkanäle der Verbandsgemeinde die Instabilität des Hanggrundstücks verursacht habe. Deshalb seien der Antragstellerin von der Verbandsgemeindeverwaltung zu Recht die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgegeben worden.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.07.2011, 7
B 10594/11.OVG