Der Verkäufer eines Hauses macht sich schadenersatzpflichtig, wenn er den Käufer nicht darüber informiert, dass sich ein Teil der Zufahrt des Anwesens (hier: 36 Quadratmeter) auf fremdem Grund befinden. Das Landgericht (LG) Coburg hat den Verkäufer eines Hauses, der seine Aufklärungspflicht entsprechend verletzt hat, zur Zahlung von 3.000 Euro an den klagenden Käufer verurteilt.
Der Kläger kaufte im Jahr 2001 für 700.000 DM ein Haus vom Beklagten. Im Kaufvertrag war eine Fläche von über 1.300 Quadratmetern angegeben. Weder im Rahmen der Verkaufsverhandlungen noch bei der notariellen Beurkundung wurde darauf hingewiesen, dass eine Teilfläche der Zufahrt mit entsprechender gärtnerischer Gestaltung von 36 Quadratmetern sich auf einem benachbarten städtischen Grundstück befindet. Die Stadt hatte Kenntnis von der Gestaltung der Zufahrt und duldete die Nutzung der 36 Quadratmeter seit dem Bau des Hauses. 2005 teilte sie dem Kläger dann mit, dass sie die Fläche für eine straßenmäßige Erschließungsmaßnahme benötige und daher die Zufahrt darauf entfernt werden müsse. Die Stadt bot an, für die 36 Quadratmeter ein Geh- und Fahrtrecht für die später zu asphaltierende Fläche zu Gunsten des Klägers eintragen zu lassen.
Der Kläger behauptet, der Beklagte hätte ihm die Grundstücksgrenzen arglistig verschwiegen. Ihm drohe die Umverlegung seiner Grundstückszufahrt, wofür Kosten in Höhe von über 17.000 Euro anfielen. Diese will er vom Beklagten ersetzt haben. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass der Verkäufer ihm jeden weiteren Schaden aus der Umlegung der Hofeinfahrt zu ersetzen habe.
Das LG gab der Klage statt, allerdings nur in Höhe von knapp über 3.000 Euro. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Verkäufer von sich aus den Käufer darauf hinweisen müssen, dass sich ein Teil der Zufahrt auf fremden Grund befindet. Aufgrund der Grundstücksgestaltung habe sich für einen Kaufinteressenten der Eindruck aufgedrängt, dass diese Teilfläche zum Kaufgegenstand gehöre. Ein Überlassen von Plänen habe angesichts der Grundstücksgestaltung nicht ausgereicht.
Landgericht Coburg, Urteil vom 28.12.2010, 23 O 369/09; rechtskräftig