Beamtete Lehrer, die ein häusliches Arbeitszimmer vorhalten, haben gegenüber ihrem Dienstherrn keinen Anspruch auf Erstattung der diesbezüglichen Aufwendungen einschließlich notwendiger Arbeitsmaterialien. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in drei Revisionsverfahren entschieden und damit die Vorinstanzen bestätigt.
Das Besoldungsgesetz des Landes enthalte für den geltend gemachten Anspruch keine Grundlage, so das BVerwG. Es gestatte die Gewährung von Aufwandsentschädigungen unter anderem nur dann, wenn dafür – was hier nicht der Fall sei – im Haushaltsplan Mittel zur Verfügung gestellt worden seien. Auch aus dem verfassungsmäßigen Recht der Beamten auf Fürsorge des Dienstherrn ergebe sich kein Anspruch auf Aufwendungsersatz. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG komme dies nur in Betracht, wenn ansonsten die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde, weil ohne den Ersatz dienstlich veranlasster Aufwendungen eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten würde.
Im Rahmen einer wertenden Gesamtschau lasse sich eine solche Unerträglichkeit hier nicht feststellen. Sie folge mit Blick auf die den Klägern als Studienrat beziehungsweise als Oberstudienrat zustehende Besoldung nicht schon aus der vom Oberverwaltungsgericht (OVG) zugrunde gelegten Höhe der monatlichen Aufwendungen von etwa 80 bis 100 Euro nach Berücksichtigung der steuerlichen Absetzbarkeit. Der von jeher mit dem Lehrerberuf einhergehenden Belastung, einen nach eigener Einschätzung ausgestatteten häuslichen Arbeitsbereich vorzuhalten, stehe als Vorteil gegenüber, dass die Lehrer außerhalb ihrer Unterrichts- und Anwesenheitsverpflichtungen über Zeit und Ort ihrer Dienstleistung selbst bestimmen könnten. Zudem erbrächten die Kläger nach den für das BVerwG bindenden Feststellungen des OVG den zeitlich überwiegenden Teil ihrer Dienstverpflichtung nicht zu Hause, sondern in der Schule. Danach stehe der häusliche Arbeitsbereich in einem relativ großen zeitlichen Rahmen auch für eine mögliche private Nutzung zur Verfügung.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 24.01.2013, BVerwG 5 C 11.12;
BVerwG 5 C 12.12 und BVerwG 5 C 13.12
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