Besitzer von Haus und Eigentumswohnung sowie Mieter können 20 Prozent der Arbeitsleistungen plus Maschinen- und Fahrtkosten inklusive Umsatzsteuer bis maximal 1.200 Euro von der Einkommensteuerschuld abziehen. Begünstigt sind dabei neben inländischen Wohnungen auch Zweit- oder Ferienwohnungen im EU-Ausland.
In einem aktuellen Urteil betont nun das Finanzgericht Schleswig-Holstein, dass die Steuerermäßigung nach der offiziellen Gesetzesbegründung für alle handwerklichen Tätigkeiten gelten soll – unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt (Az. 2 K 56/10). Unter die förderfähigen handwerklichen Tätigkeiten fällt beispielsweise das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Erneuerung der Bodenbeläg, die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Darüber hinaus gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück dazu, also Garten- und Wegebauarbeiten. Im Gegenzug sind jedoch alle handwerklichen Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht begünstigt, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung sowie -erweiterung anfallen. Im zugrunde liegenden Fall hatten Eheleute ein unbebautes Grundstück erworben und dieses mit einem Einfamilienhaus bebaut. Nach der Bezugsfertigkeit beantragten sie eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Höhe von rund 100.000 Euro. Das Paar war der Ansicht, dass insbesondere der Einbau oder die Modernisierung einer Einbauküche nicht im Zusammenhang mit den Herstellungs- oder Anschaffungskosten stehen würden, weil eine handelsübliche Einbauküche überall verbaut werden könnte, also sowohl im neuen als auch im gebrauchten Haus.
Die Richter folgten dieser Argumentation aber nicht. Denn die Neuschaffung von Wohnflächen ist nicht begünstigt, weil durch die begünstigen Aufwendungen nur funktionserhaltende, nicht aber funktionsändernde Baumaßnahmen erfasst werden. Einer Berücksichtigung der Aufwendungen steht entgegen, dass die Handwerkerleistung zum Einbau der Küche als Neubaumaßnahme im zeitlichen und funktionalen Zusammenhang mit der Errichtung des Wohnhauses steht. Es wird per Saldo etwas Neues geschaffen, was über die allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hinausgeht.
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