Hartz IV: Vermieter muss zu Unrecht ausbezahlte Wohnungsmiete nicht zurückzahlen

Zahlt das Jobcenter im Rahmen von Hartz IV die Miete für den Bedürftigen direkt an den Vermieter und findet im Rahmen dieser Direktleistung eine Überzahlung statt, so kann das Jobcenter den Betrag nicht vom Vermieter zurückfordern. Dies stellt das Landessozialgericht (LSG) Bayern klar. Es weist damit das Risiko einer Überzahlung nach Direktleistung der Kosten für Unterkunft dem Jobcenter zu. Für Zufälligkeiten, die zum Entfallen eines Leistungsanspruchs führen, sollen laut Gericht nicht die Vermieter einstehen müssen. Gegen das Urteil hat das Jobcenter die vom LSG zugelassene Revision zum Bundessozialgericht eingelegt. Das Verfahren läuft dort unter dem Aktenzeichen B 14 AS 15/13 R.

Rechtlicher Hintergrund: Wer Hartz-IV-Leistungen erhält, bekommt auch die Kosten für Unterkunft und Heizung. In Einzelfällen dürfen die Jobcenter zum Beispiel Mieten direkt an dem Vermieter ausbezahlen, insbesondere wenn der Mietvertrag erhalten werden soll. Auch im zugrunde liegenden Fall hatte das Jobcenter die Kosten für Unterkunft und Heizung des Leistungsempfängers dessen Vermieter direkt überwiesen. Dies geschah auch noch für einen Monat, in dem der Leistungsempfänger schon aus der Mietwohnung ausgezogen war. Trotz Fortbestehens des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist forderte das Jobcenter vom Vermieter die ausbezahlte Wohnungsmiete zurück. Mit dem Auszug aus der Wohnung sei nämlich der entsprechende Bedarf entfallen. Ein Anspruch auf diese Hartz-IV-Leistung habe daher nicht mehr bestanden.

Die Rückforderung sei zu Unrecht ergangen, so das LSG Bayern. Eine Direktüberweisung lasse keine eigenständige Leistungsbeziehung zwischen Jobcenter und Vermieter entstehen. Deshalb fehle es bereits an einem Rechtsanspruch des Jobcenters gegen den Vermieter auf Rückzahlung. Das Jobcenter dürfe gegenüber dem Vermieter weder einen Verwaltungsakt erlassen noch auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zurückgreifen.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.01.2013, L 7 AS 381/12

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