Der Sanierungsaufwand für ein selbst genutztes Wohnhaus kann als außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer abzugsfähig sein, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit drei Urteilen vom gleichen Tag (Az. VI R 21/11, VI R 70/10 und VI R 47/10). Das gilt auch, wenn
durch die Baumaßnahmen Gesundheitsgefährdungen wie etwa durch Asbest abgewehrt werden,
Hausschwamm am Gebäude beseitigt wird,
unzumutbare Beeinträchtigungen wie Geruchsbelästigungen behoben werden oder
es um die Behebung sonstiger Schäden wie etwa durch Brand und Hochwasser kommt.
Der BFH schränkt den Umfang des steuerlichen Abzugspotentials allerdings ein. Denn der Anlass für eine Sanierung darf weder schon beim Hauserwerb erkennbar gewesen sein, noch darf der Schaden von den Immobilieneigentümern verschuldet worden sein. Vor dem Abzug als außergewöhnliche Belastung muss der Hausbesitzer zudem mögliche Ersatzansprüche etwa gegen Bauunternehmer oder Versicherung realisieren. Schädlich ist auch das Unterlassen des Abschlusses einer allgemein zugänglichen und üblichen Versicherungspolice. Grundsätzlich können nach der Rechtsprechung auch Kosten zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbstgenutzten Gebäudes außergewöhnliche Belastung sein, wenn die Immobilie durch ein von dem Eigentümer nicht beeinflussbares außergewöhnliches Ereignis beschädigt wurde, in der Alltagspraxis ist das oft ein Wasserschaden. Erfolgt die Asbestsanierung eines Wohnhauses, ist aus Steuersicht nur nötig, dass davon eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausgeht, die auf einen Dritten zurückzuführen ist. Für den Steuerabzug muss dem Finanzamt kein vor Durchführung dieser Maßnahmen erstelltes amtliches technisches Gutachten vorgelegt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass er sich den entstandenen Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen konnte. Das nicht mehr benötigte amtliche Gutachten hatte der BFH übrigens bereits für Krankheitskosten entschieden. Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefahren. Denn aus dem Gesetz ergeben sich keine gesteigerten Nachweispflichten, und zudem widerspricht dies dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
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