Aufwendungen für eine heileurythmische Behandlung können als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sein. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Die medizinische Indikation und damit die Zwangsläufigkeit entsprechender Aufwendungen im Krankheitsfall könne durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden. Ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sei entgegen der Auffassung der Finanzbehörden nicht erforderlich.
Rechtlicher Hintergrund: Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genügt es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegt (§ 64 Absatz 1 Nr. 1 der EinkommensteuerDurchführungsverordnung – EStDV). Abweichend hiervon muss der Nachweis der Zwangsläufigkeit in den abschließend geregelten Katalogfällen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung geführt werden. Ein solcher qualifizierter Nachweis ist beispielsweise bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie zum Beispiel Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie erforderlich. Nach der Entscheidung des BFH handelt es sich bei den Behandlungsmethoden der in § 2 Absatz 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs V (SGB V) aufgeführten besonderen Therapierichtungen um wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden. Der BFH zählt hierzu ausdrücklich die Homöopathie, Anthroposophie (mit dem Heilmittel „Heileurythmie“) und Phytotherapie. Dies folge schon aus dem Umstand, dass Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen vom Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ausgeschlossen seien. Es genüge damit, wenn lediglich eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorgelegt werde. Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.02.2014, VI R 27/13