Hersteller-Angaben muss der Händler prüfen, wenn er mit ihnen wirbt

Bietet ein eBay-Händler einen Balkontisch mit der Bezeichnung „Yellow Balau“ an, was in Fachkreisen „Bangkirai“ bedeutet, besteht der Tisch aber aus „Kendong“ (einer Holzart der botanischen Gattung), so handelt er wettbewerbswidrig.

Er täusche die Kunden, so das Landgericht Düsseldorf. Das gelte auch dann, wenn er sich an die Angaben des Herstellers gehalten habe. Werbe er damit, so dürfe er die Hersteller-Angaben nicht ungeprüft übernehmen.

Eine Irreführung (und damit ein Wettbewerbsverstoß) liege immer dann vor, wenn Händler bei den angesprochenen Käufern eine unrichtige Vorstellung erzeugen und der falsche Eindruck für ihre Kaufentscheidung relevant sein kann. LG Düsseldorf, 12 O 348/14

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