Heterologe künstliche Befruchtung: Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung können als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgezogen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Im Streitfall war der Ehemann wegen einer inoperablen organischen bedingten Sterilität zeugungsunfähig, sodass sich die Eheleute entschlossen hatten, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen (heterologe künstliche Befruchtung). In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie die Kosten dieser Behandlung von rund 21.000 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend, zu denen insbesondere Kosten einer Heilbehandlung gehören. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH nicht zum Abzug zu, weil eine heterologe Befruchtung keine Heilbehandlung sei.

Der BFH hat nun entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zum Abzug von Aufwendungen für eine heterologe künstliche Befruchtung nicht mehr festzuhalten. Die künstliche Befruchtung der (gesunden) Ehefrau mit Fremdsamen bezwecke zwar nicht die Beseitigung der Unfruchtbarkeit des Ehemannes. Sie ziele aber – wie auch eine homologe künstliche Befruchtung wegen der Sterilität des Mannes – auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit eines Paares. Dieser komme zwar nicht selbst Krankheitswert zu. Sie sei aber vorliegend unmittelbare Folge der Erkrankung des Klägers. Damit werde auch bei einer heterologen künstlichen Befruchtung die durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Kläger durch eine medizinische Maßnahme ersetzt. Diese sei entgegen der bisherigen Auffassung als Heilbehandlung anzusehen, sodass die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden könnten.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.12.2010, VI R 43/10

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