Hinweis

Besucht ein Kind eine deutsch-französischen Kita, in der eine Zusatzkraft den Kindern spielerisch die französische Sprache vermittelt, so hat das Finanzamt den dafür von den Eltern getragenen Aufwand als „Kinderbetreuungskosten“ anzuerkennen.

Das Finanzamt hatte dies verweigert, weil es sich im weitesten Sinne um „Unterricht“ handele. Dazu das Sächsische Finanzgericht: „Die Aufwendungen für die spielerische und nicht unterrichtsbezogene Vermittlung von Kenntnissen der französischen Sprache durch die französische Sprachassistentin anlässlich der Betreuung in Kindertagesstätten stellen abzugsfähige Betreuungsaufwendungen und keine Aufwendungen für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder gar für die Erteilung von Unterricht dar“.

Sächsisches FG, Urteil vom 06.04.2011, Az. 2 K 1522/10

Nimmt eine Arbeitnehmerin nach der Geburt ihres Kindes ein Jahr Elternzeit und beantragt sie vor Ablauf des Jahres ein weiteres Jahr, so kann der Arbeitgeber die Verlängerung verweigern. Denn im Grunde muss der Zeitraum zu Beginn der Elternzeit verbindlich für die zwei Jahre nach der Geburt festgelegt werden.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem konkreten Fall entschieden, dass ein Arbeitgeber jedoch „nach billigem Ermessen“ darüber zu entscheiden hat, ob er der Verlängerung der Elternzeit zustimmt oder nicht. Die Vorinstanz muss hier prüfen, ob der Arbeitgeber das getan hat. Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber der Mutter, die nach Ablauf des ersten Jahres nicht am Arbeitsplatz erschienen war, weil sie „aus gesundheitlichen Gründen“ eine Verlängerung der Auszeit verlangte, eine Abmahnung ausgesprochen. Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 315/10

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