Hinweisbeschilderung für Autohöfe: Kein Anspruch auf Erweiterung

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat die Klage einer Autohofbetreibergesellschaft abgewiesen, mit der diese eine Änderung der Hinweisbeschilderung an einer Bundesautobahn in Rheinland-Pfalz herbeiführen wollte. Die Betreiber hatten eine Ungleichbehandlung von Autohöfen und Rasthöfen gerügt. Die Richter sahen hierfür indes einen sachlichen Grund, der in der besonderen Lage und unmittelbaren Anbindung der Rasthöfe an die Autobahnen liege. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

Der in der Nähe der Autobahn befindliche Autohof der klagenden Betreibergesellschaft, zu dem auch eine Tankstelle gehört, liegt circa zehn Kilometer hinter einem Rasthof. In einer Entfernung von rund 40 Kilometern in gleicher Richtung befindet sich ein weiterer Rasthof. Auf den Ankündigungstafeln für den erstgenannten Rasthof befindet sich jeweils ein Zusatzschild, das mittels Tankstellensymbol und Entfernungsangabe auf die nächste Tankmöglichkeit an der Autobahn, also auf den circa 40 Kilometer entfernt liegenden Rasthof, hinweist. Den Antrag der Klägerin, diese Hinweisschilder so abzuändern, dass nicht auf den nächsten Rasthof, sondern auf ihren Autohof als nächste Tankmöglichkeit hingewiesen wird, lehnte das beklagte Land ab. Dagegen klagt die Klägerin. Die Ungleichbehandlung von Autohöfen einerseits und Rasthöfen andererseits stelle einen sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in den Wettbewerb dar. Auto- und Rasthöfe erfüllten eine identische Versorgungsfunktion. Beide Einrichtungen versorgten die Autobahnbenutzer mit dem erforderlichen Tank- und Rastangebot. Es bestehe daher ein Anspruch auf gleichmäßige Teilhabe am beschilderten Versorgungssystem.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das VG Koblenz verneinte einen Anspruch der Klägerin auf Änderung der Autobahnhinweisbeschilderung. Ein solcher lasse sich weder aus den einfachgesetzlichen Regelungen des Straßenverkehrsrechts noch aus Verfassungsrecht herleiten. Mit dem Hinweis auf die nächste Tankmöglichkeit an der Autobahn werde angegeben, in welcher Entfernung sich der nächste Rasthof befindet, an dem getankt werden kann, ohne die Autobahn zu verlassen. Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung von Autohöfen und Rasthöfen beruhe auf der besonderen Lage und unmittelbaren Anbindung der Rasthöfe an die Autobahnen. Im Übrigen komme den Autohöfen wegen ihrer besonderen Versorgungsfunktion auch gegenwärtig schon eine im Vergleich zu herkömmlichen, in Autobahnnähe gelegenen Tankstellen günstigere Wettbewerbssituation zu. Denn auch auf die Autohöfe werde auf den Autobahnen durch besondere Hinweisschilder hingewiesen.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 08.07.2016, 5 K 126/16.KO

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