Hörbuch-Download nur zum Eigengebrauch: Entsprechende AGB nicht zu beanstanden

Im Download erworbene Audiodateien, wie zum Beispiel Hörbücher, dürfen so verkauft werden, dass dem Käufer das Kopieren und Weiterveräußern der erworbenen Computerdatei untersagt wird. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.

Die Beklagte, ein Online-Versandhandel, vertreibt über ein Internetportal Werke der Literatur in gedruckter Form, als E-Books in Textform oder als Hörbücher mittels Audiodateien. Ihre digitalen Produkte bietet sie auf physischen Datenträgern wie zum Beispiel CDs an oder in der Weise, dass dem Kunden die Möglichkeit zum Download geboten wird, sodass er die Datei auf einem eigenen physischen Datenträger wie zum Beispiel der Festplatte seines PCs speichern kann. In Bezug auf die zuletzt genannte Vertriebsform verwendet die Beklagte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die dem Kunden ein „einfaches, nicht übertragbares“ Nutzungsrecht „ausschließlich zum persönlichen Gebrauch“ verschaffen und es ihm unter anderem untersagen, den Download „zu kopieren“ oder „weiter zu veräußern“. Diese Bedingungen hält der klagende Verein aus Berlin, der Verbraucherinteressen wahrnimmt, für unzulässig. Die Beklagte könne, so die Rechtsauffassung des Klägers, die Weiterveräußerung des erworbenen Werkes nicht verbieten. Das untersage die in § 17 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelte „Erschöpfungswirkung“. Nach dieser dürfe ein urheberrechtlich geschütztes Werkstück, das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht wurde, frei weiterveräußert werden. Das OLG Hamm hält diese Einwände des Klägers gegen die in Frage stehenden AGB der Beklagten für unbegründet. Die Regelung der „Erschöpfungswirkung“ in § 17 UrhG sei nicht einschlägig. Sie gelte nicht für zum Download im Internet bereit gestellte Audiodateien. Einschlägig sei vielmehr die Regelung des § 19a UrhG über das Recht der öffentlichen Weiterverbreitung. Um eine solche Weiterverbreitung gehe es, wenn im Wege des Downloads erworbene Dateien einen anderen Nutzer überlassen würden. Nach der Regelung des § 19a UrhG werde das Verbreitungsrecht des Urhebers bei im Wege des Downloads erlangten Dateien nicht „erschöpft“. Diese Regelung untersage daher die in Frage stehende Vertragsklausel nicht, die auch im Übrigen gegen keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften verstoße.

Daher könne zwar dem Erwerber eines physischen Datenträgers nicht verboten werden, den Datenträger nebst Datei frei weiter zu veräußern. Demgegenüber könne der Händler dem Erwerber einer „downgeloadeten“ Datei aber die Veräußerung der Datei – auch nach ihrer Verkörperung auf einem Datenträger – in AGB vertraglich untersagen. Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.05.2014, 22 U 60/13

Wird einem Internet-Anschlussinhaber nachgewiesen, dass von seiner Adresse 200 Musikdateien heruntergeladen und in eine Tauschbörse gestellt worden sind, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person die Verantwortung für die Rechtsverletzung trägt. Diese Vermutung wird auch nicht dadurch erschüttert, so das Oberlandesgericht Köln, dass der Inhaber des Familienanschlusses angibt, dass mehrere Familienangehörige Zugriff haben und den Anschuss mitbenutzen (hier die beiden 17 und 19 Jahre alten Söhne). OLG Köln, 6 U 109/13

Ein in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzter kann von dem Betreiber eines Internetportals keine Auskunft über die bei ihm hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers beanspruchen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor.

Der Kläger, ein frei praktizierender Arzt, machte einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte geltend. Diese ist Betreiberin eines Internetportals, das Bewertungen von Ärzten ermöglicht. Im November 2011 entdeckte der Kläger auf der Internetseite der Beklagten eine Bewertung, in der über ihn verschiedene unwahre Behauptungen aufgestellt wurden. Im Juni 2012 wurden weitere, den Kläger betreffende Bewertungen mit unwahren Tatsachenbehauptungen veröffentlicht.

Auf sein Verlangen hin wurden die Bewertungen jeweils von der Beklagten gelöscht. Am 04.07.2012 erschien, (jedenfalls) bis November 2012, erneut eine Bewertung mit den vom Kläger bereits beanstandeten Inhalten.

Die Klage auf Auskunftserteilung hatte letztlich keinen Erfolg. Der

Betreiber eines Internetportals sei in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Absatz 2 Telemediengesetz (TMG) grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln, so der BGH.

Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Absatz 2 TMG dürften für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaube oder der Nutzer – was hier nicht in Rede gestanden habe – eingewilligt habe. Ein Verwenden im Sinne des § 12 Absatz 2 TMG stelle auch eine Übermittlung an Dritte dar. Eine Erlaubnis durch Rechtsvorschrift komme außerhalb des Telemediengesetzes nach dem Gesetzeswortlaut lediglich dann in Betracht, wenn sich eine solche Vorschrift ausdrücklich auf Telemedien bezieht. Eine solche Vorschrift habe der Gesetzgeber bisher – bewusst – nicht geschaffen. Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite Betroffenen könne allerdings ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen, den das Oberlandesgericht im Streitfall auch bejaht hat. Darüber hinaus dürfe der Diensteanbieter nach §§ 14 Absatz 2, 15 Absatz 5 Satz 4 TMG auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies unter anderem für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich sei.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.07.2014, VI ZR 345/13