Ins Grundbuch darf der Sohn auch ohne Erbschein schauen

Ist ein Sohn vom verstorbenen Vater nicht als Erbe bedacht worden, so hat er das Recht, das Grundbuch einzusehen, ohne bereits einen Erbschein vorlegen zu können, um gegebenenfalls seine Pflichtteilsansprüche geltend machen zu können.

Über den Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Urkundsbeamten entscheidet der Rechtspfleger beim Amtsgericht.

Im entschiedenen Fall wollte der Sohn feststellen, in welchem Umfang sein Vater über Grundstücke verfügt hatte. Einen Erbschein konnte er deshalb noch nicht vorlegen, weil ihm der aus verschiedenen Gründen verweigert wurde – wogegen er bereits Klage eingereicht hatte. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sprach ihm dennoch das Einsichtsrecht in mehrere Grundbuchblätter zu, da er als Pflichtteilsberechtiger ein „berechtigtes Interesse“ daran habe. OLG Frankfurt am Main, 20 W 72/11

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