Die durch das Hochwasser im Mai und Juni 2013 entstandenen Schäden bei Privathaushalten, Unternehmen sowie der Infrastruktur waren so entsetzlich, dass in den kommenden Jahren erhebliche finanzielle Anstrengungen notwendig sein werden, um die Schäden zu beseitigen und die Regionen wieder aufzubauen. Aus diesem Grund gibt es jetzt eine gesetzliche Erleichterung vom Staat für die insolvenzgefährdeten Betriebe durch das Gesetz zur Aufbauhilfe nach Hochwasserschäden. Bei insolvenzgefährdeten Betrieben müssen nach der Insolvenzordnung (InsO) Geschäftsleiter von juristischen Personen (GmbH oder AG) sowie andere Gesellschaften, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist – z.B. GmbH & Co KG bei einer Personengesellschaft bei Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Wochen, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Eine Verletzung dieser Insolvenzantragspflicht ist strafbar und kann zur Folge haben, dass der antragspflichtige Geschäftsleiter den Gläubigern zum Schadensersatz verpflichtet ist
Die derzeitigen Ausnahmebedingungen als Folge der Hochwasserkatastrophe gewährleisten nicht, dass innerhalb der für die Stellung von Insolvenzanträgen an sich vorgesehenen Höchstfrist von drei Wochen alle Verfahren und Verhandlungen abgeschlossen werden können. Ohne gesetzliche Neuregelung wären Geschäftsleiter der vom Hochwasser betroffenen Unternehmen vor diesem Hintergrund gezwungen, zur Vermeidung einer strafrechtlichen Verfolgung und einer zivilrechtlichen Haftung auch dann einen Insolvenzeröffnungsantrag zu stellen, wenn erfolgversprechende Aussichten auf die Beseitigung der Insolvenzlage bestehen.
Die Insolvenzantragspflicht soll daher gesetzlich in den Fällen ausgesetzt werden, in denen Aussichten darauf bestehen, dass sich die eingetretene Insolvenzlage beseitigen lässt durch
Versicherungs-, Entschädigungs- oder Spendenleistungen oder eine Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarung. Erst wenn dies bis zum Jahresende 2013 nicht gelingt, müssen die betroffenen Unternehmen innerhalb der neu anlaufenden Höchstfrist von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen.
Eine Verlängerung der Aussetzung der Antragsfrist bis längstens zum 31.3.2014 bleibt möglich, wenn sich herausstellen sollte, dass eine Vielzahl von Unternehmen an Silvester 2013 noch mehr Zeit benötigt, um ersehnte Geldleistungen zu erhalten oder erfolgversprechende Sanierungs- oder Finanzierungsverhandlungen abzuschließen. Hinweis: Durch das Gesetz zur Aufbauhilfe nach Hochwasserschäden sollen aber nicht alle insolvenzrechtlichen Regelungen ausgesetzt werden. Es gilt ausschließlich bei der Insolvenzantragspflicht. Unberührt von der Neureglung bleibt daher das Recht von Schuldnern oder Gläubigern, einen Insolvenzantrag zu stellen.
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