Unternehmer, Freiberufler und Personengesellschaften können, soweit bestimmte Größenklassen nicht überschritten sind, für die künftige Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Anlagegutes bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Kosten gewinnmindernd über einen Investitionsabzugsbetrag abziehen, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut fast ausschließlich betrieblich genutzt werden soll. Diese Voraussetzung galt bei der vorherigen Ansparabschreibung noch nicht. Fast ausschließlich bedeutet, dass der Gegenstand weniger als zehn Prozent für private Zwecke verwendet werden darf. Wird das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Geschäftsjahr der Anschaffung folgenden Jahres fast ausschließlich betrieblich genutzt, wird der Investitionsabzug rückgängig gemacht. Die Nutzungsvoraussetzung ist insbesondere beim Pkw immer wieder ein Streitpunkt, denn der Wagen wird anders als eine Maschine in der Regel auch für Freizeitfahrten genutzt. Streicht das Finanzamt die Förderung aufgrund der vom Selbstständigen prognostizierten privaten Nutzung von über 10 Prozent, gibt es keine vorzeitige Steuerminderung.
Nach dem aktuellen Urteil vom Finanzgericht Niedersachsen hat der Gesetzgeber mit der Formulierung der fast ausschließlichen Nutzung in einer inländischen Betriebsstätte den Abzugsbetrag betriebsbezogen und nicht personenbezogen ausgestaltet. Es kommt somit auf den jeweiligen steuerlich abzugrenzenden Betrieb an. Wird ein Anlagegut in mehreren Betrieben genutzt, liegt eine außerbetriebliche Nutzung vor, auch wenn die in einem anderen Unternehmen desselben Steuerzahlers erfolgt (Az. 11 K 435/10).
Die betriebsbezogene Sichtweise entspricht auch dem Charakter der Regelung als Subventionsnorm. Sie ist restriktiv auszulegen, damit Missbrauchsmöglichkeiten ausgeschlossen werden können, betonten die Richter. Es liegt grundsätzlich in der Entscheidung des Gesetzgebers, welche Sachverhalte er fördern will. Die Missbrauchsgefahr besteht insbesondere dann, wenn der andere Betrieb, in dem das Wirtschaftsgut genutzt wird, nicht die Voraussetzung „Größenmerkmal“ erfüllt.
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