Irreführende Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkassen setzt Einspruchsfrist nicht in Gang

Eine von den Familienkassen vielfach verwendete Rechtsbehelfsbelehrung ist irreführend. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster entschieden. Die Belehrung setze daher die Einspruchsfrist von einem Monat nicht in Gang. Ein Einspruch könne vielmehr innerhalb einer Frist von einem Jahr seit Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden. Im Streitfall hatte die Familienkasse im März 2011 vom Kläger Kindergeld in Höhe von 5.484 Euro zurückgefordert. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Kläger darauf hinwies, dass er binnen eines Monats Einspruch gegen den Bescheid einlegen kann. Angefügt war zudem folgender Hinweis: „Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich nicht einverstanden sind, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Familienkasse. Bei Fragen zur Rückzahlung wenden Sie sich bitte unverzüglich an das regionale Forderungsmanagement…“.

Der Kläger meldete sich erst im August 2011 bei der Familienkasse, nachdem er eine Mahnung erhalten hatte. Die Familienkasse meinte, der Einspruch des Klägers sei verspätet und damit unzulässig. Dem ist das FG Münster entgegen getreten. Es erachtet die Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkasse als irreführend. Die ergänzenden Hinweise in unmittelbarem Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung führten zur Mehrdeutigkeit der Belehrung selbst. Hierdurch sei die Möglichkeit des Klägers, den Inhalt der Belehrung richtig zu verstehen und rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist Einspruch einzulegen, beeinträchtigt. Denn die Ergänzung verkehre die zuvor erteilte Rechtsbehelfsbelehrung in ihr Gegenteil. Die Belehrung sei mithin fehlerhaft und der Einspruch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Bescheides zulässig. Der Einspruch des Klägers sei damit zulässig. Die Klage hatte auch in der Sache Erfolg.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 09.01.2014, 3 K 742/13 KG,AO

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