Ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer Brücke angeordnet worden, weil Sanierungsarbeiten durchzuführen waren, so hat die Verkehrsbehörde diese Begrenzung unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten wieder aufzuheben. Sie kann nicht argumentieren, die Einschränkung deshalb bestehen zu lassen, weil schon bald mit neuen Arbeiten an der Brücke begonnen werden müsse.
Das Urteil wurde von einem Autofahrer erstritten, der wegen Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit geblitzt worden war, obwohl zu der Zeit Ausbesserungsarbeiten nicht mehr durchgeführt wurden.
VwG Düsseldorf, 6 K 2251/13 vom 30.10.2014
