Jugendliche Autofahrer haften nach Unfall auf Schadenersatz und Nutzungsentschädigung

Ein 17-Jähriger und ein Zwölfjähriger haften für Schäden, die sie durch unachtsames Autofahren an einem anderen Fahrzeug verursacht haben. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat das Urteil der Vorinstanz insoweit bestätigt, als dieses davon ausgegangen war, dass die beiden zum Unfallzeitpunkt noch minderjährigen Fahrer angesichts ihres Alters die Gefährlichkeit ihres Tuns voraussehen und nach dieser Einsicht hätten handeln können. Es hat zugunsten des Eigentümers des beschädigten Fahrzeugs zudem entschieden, dass dieser auch einen Schadenersatzanspruch gegen die Mutter des 17-Jährigen als Halterin des Unfallfahrzeugs hat.

Im April 2009 bastelten die beiden Jugendlichen, die beide keine Fahrerlaubnis besaßen, an einem abgemeldeten Fahrzeug herum, das der Mutter des älteren der beiden gehörte. Das Fahrzeug war auf einem Privatgrundstück abgestellt. Der 17-Jährige machte mit dem Fahrzeug Fahrübungen und fragte den Zwölfjährigen, ob er nicht auch einmal eine Runde drehen wolle. Der Jüngere setzte sich auf den Schoß des Älteren ans Steuer. Als die beiden auf diese Weise anfahren wollten, machte das Fahrzeug einen Satz nach vorn. Dabei stieß es gegen ein auf demselben Grundstück geparktes Fahrzeug, das einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Eine Kfz-Haftpflichtversicherung kam für den Schaden nicht auf, weil das von den beiden Jugendlichen geführte Fahrzeug abgemeldet war.

Das Landgericht (LG) Frankfurt (Oder) verurteilte auf die Klage des Eigentümers des beschädigten Fahrzeugs die beiden jugendlichen Fahrer zum Ersatz des Sachschadens. Die beiden Fahrer hätten angesichts ihres Alters die Gefährlichkeit ihres Tuns voraussehen und nach dieser Einsicht handeln können. Das LG wies die Klage gegen die Eigentümerin des abgemeldeten Fahrzeugs ab. Auch eine Nutzungsentschädigung sprach es dem Geschädigten nicht zu. Dagegen legte der Kläger Berufung zum Brandenburgischen Oberlandesgericht ein. Diese führte dazu, dass der Kläger auch von der Eigentümerin des Unfallfahrzeugs Schadenersatz beanspruchen kann.

Die Mutter des 17-Jährigen hafte als Halterin auf Schadenersatz, auch wenn sie ihren Sohn ermahnt habe, nicht mit dem abgemeldeten Fahrzeug zu fahren. Denn sie habe gewusst, dass ihr Sohn an dem Fahrzeug gearbeitet habe. Sie habe diesem damit das Fahrzeug überlassen und ihm seine Benutzung ermöglicht. Sie hafte zusammen mit den jugendlichen Fahrern auch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit, die der Geschädigte gebraucht habe, um ein vergleichbares Fahrzeug wiederzubeschaffen. Insgesamt müssen die drei Verurteilten rund 3.800 Euro an den Geschädigten zahlen.

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 20.11.2012, 6 U 36/12, rechtskräftig

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