Ein Juwelier ist nicht verpflichtet, Schmuck, den er zur Reparatur oder zum Ankauf entgegengenommen hat, gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern. Allerdings muss er seine Kunden über einen nicht bestehenden Versicherungsschutz aufklären, wenn entweder der überlassene Schmuck außergewöhnlich wertvoll oder der Abschluss einer Diebstahl-/Raubversicherung branchenüblich war. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der Kläger hatte der Beklagten Schmuck im Wert von maximal 2.930 Euro zur Reparatur beziehungsweise Abgabe eines Ankaufsangebots übergeben. Anlässlich eines Raubüberfalls auf das Geschäft der Beklagten wurden auch die Schmuckstücke des Klägers entwendet. Die Beklagte war gegen dieses Risiko nicht versichert, hatte den Kläger hierauf bei Entgegennahme der Schmuckstücke aber nicht hingewiesen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Wertersatz der geraubten Schmuckstücke in Anspruch. Das Landgericht (LG) hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts (AG) aufgehoben und die Klage abgewiesen. Anders als das AG sah es keine Aufklärungspflicht über den mangelnden Versicherungsschutz.
Auf die Revision des Klägers hat der BGH das Urteil des LG aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückverwiesen. Ein Juwelier sei zwar generell nicht verpflichtet, zur Reparatur oder Abgabe eines Ankaufsangebots entgegengenommenen Kundenschmuck gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl oder Raub zu versichern. Aufklärungspflichtig über den nicht bestehenden Versicherungsschutz sei er allerdings dann, wenn es sich um Kundenschmuck von außergewöhnlich hohem Wert handelt oder der Kunde infolge Branchenüblichkeit des Versicherungsschutzes eine Aufklärung erwarten darf.
Einen außergewöhnlich hohen Wert hat der BGH im vorliegenden Fall verneint. Für die Beurteilung der zwischen den Parteien streitigen Frage der Branchenüblichkeit einer Diebstahls- oder Raubversicherung bei Juwelieren habe das LG indes nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen und keinen Beweis erhoben. Dies müsse es jetzt nachholen. Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2016, VII ZR 107/15
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