Der WDR ist nicht verpflichtet, mit den drei großen Kabelnetzbetreibern Unitymedia NRW, Unitymedia Hessen und Kabel BadenWürttemberg Verträge über die entgeltliche Verbreitung seines Programmes in diesen Netzen zu schließen (6 K 2805/13). Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden. Auch die weitere Klage der Kabelnetzbetreiber auf Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sind, das Programm des WDR über ihre Netze zu verbreiten, solange hierüber kein Vertrag geschlossen ist, blieb erfolglos (6 K 3364/14). Gegen die Urteile kann Berufung eingelegt werden.
ln der Vergangenheit hatte der WDR – wie alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – den Kabelnetzbetreibern aufgrund vertraglicher Vereinbarungen ein Entgelt für die Verbreitung seiner Programme gezahlt. Diese Verträge hatten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zum 31.12.2012 gekündigt. Sie zahlen seitdem kein Entgelt mehr. Die Kabelnetzbetreiber sind jedoch weiterhin gesetzlich verpflichtet, Kapazitäten für die Verbreitung der öffentlich-rechtlichen Programme – hier des WDR – freizuhalten (so genannte Must-CarryPflicht). Vor diesem Hintergrund haben sie gegen alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geklagt.
Die Klagen gegen den WDR hat das VG Köln abgewiesen. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für eine Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages. Insbesondere aus den Bestimmungen über die so genannte Must-Carry-Pflicht ergebe sich nicht zwingend eine Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Zahlung von Entgelten.
Verwaltungsgericht Köln, Urteile vom 30.04.2015, 6 K 2805/13 und 6
K 3364/14, nicht rechtskräftig
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