Kapitalabfindungen, die berufsständische Versorgungswerke ihren Versicherten gewähren, sind steuerpflichtig, wenn sie dem Steuerpflichtigen ab dem 01.01.2005, also dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes, zugeflossen sind. Vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes habe die Kapitalleistung demgegenüber in den meisten Fällen steuerfrei vereinnahmt werden können, so der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 23.10.2013, X R 3/12). Er hat entschieden, dass die auf der Neuregelung beruhende Steuerpflicht dem Sinn und Zweck der neugeregelten Alterseinkünftebesteuerung mit dem Übergang zur nachgelagerten Besteuerung entspricht und weder den Gleichheitssatz verletzt noch gegen das Rückwirkungsverbot verstößt. Im Streitfall hatte der Kläger im März 2009 eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 350.000 Euro von seinem Versorgungswerk erhalten. Diese wurde vom Finanzamt mit dem Besteuerungsanteil von 58 Prozent besteuert. Der Kläger meinte dagegen, die Abfindung sei nicht steuerbar.
Finanzgericht und BFH sehen dies anders. Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte sei ausdrücklich auch auf andere als lediglich laufende Rentenleistungen, und damit auch auf einmalige Zahlungen, anzuwenden, die nach dem 31.12.2004 zugeflossen seien. Für eine Einschränkung dieser Vorschrift bestehe keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit. Da aber für den Bereich der Basisversorgung lediglich Rentenzahlungen typisch sind und die Versorgungswerke nur Abfindungen zahlen dürfen, die auf vor 2005 bezahlten Beiträgen beruhen, hat der BFH eine atypische Zusammenballung von Einkünften bejaht und insoweit auf die Kapitalleistung die Fünftelregelung gemäß § 34 Einkommensteuergesetz angewendet.