Kapitaleinkünfte: Bestandskräftiger Steuerbescheid noch änderbar?

Liegt Ihr individueller Steuersatz unter 25%, können Sie mit der Einkommensteuererklärung eine Günstigerprüfung bei den Kapitaleinkünften beantragen. Das Finanzamt besteuert diese Einkünfte dann zusammen mit Ihren übrigen Einkünften nach Tarif und erstattet die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer.

Stellen Sie den Antrag auf Günstigerprüfung allerdings erst, nachdem Ihr Steuerbescheid bestandskräftig geworden ist, gibt es keine Steuererstattung (Niedersächsisches FG vom 23.5.2012, 2 K 250/11). Allerdings muss der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren entscheiden, ob der Antrag fristgebunden ist oder nicht, d.h., ob er noch nachträglich möglich ist (Az. VIII R 14/13).

Lehnt das Finanzamt die Günstigerprüfung bei verspätetem Antrag ab, sollten Sie unter Hinweis auf das Az. VIII R 14/13 Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BFH beantragen. Die Finanzämter sind angewiesen, vergleichbare Fälle offenzuhalten (OFD Rheinland, Kurzinfo ESt Nr. 007/2013 vom 18.4.2013). Ein positives Urteil kommt vom Finanzgericht Münster: Ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid kann zugunsten des Steuerpflichtigen im Rahmen der Günstigerprüfung geändert werden, soweit das Finanzamt die Steuer aufgrund nachträglich erklärter Kapitaleinkünfte erhöht hat (FG Münster vom 22.3.2013, 4 K 3386/12 E). Das Finanzamt hatte die Einkommensteuer gemäß Steuererklärung zunächst auf null Euro festgesetzt. Später erklärten die Kläger Kapitaleinkünfte nach. Um die Anrechnung der 25-prozentigen Kapitalertragsteuer zu erreichen, beantragten sie zugleich die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz im Rahmen der Günstigerprüfung (§ 32 d Abs. 6 EStG). Das Finanzamt lehnte dies ab und änderte den Einkommensteuerbescheid, indem es auf die nacherklärten Kapitaleinkünfte Kirchensteuer erhob. Hierdurch änderten sich auch die Einkommensteuerfestsetzung und der Solidaritätszuschlag. Das FG Münster setzte die Steuer – wie von den Klägern verlangt – auf Basis des individuellen Steuersatzes der Kläger fest, der unter 25% lag.

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