Schüttet eine GmbH ihren Gewinn an die beteiligten Gesellschafter aus, gehört dieser Betrag zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen. Stellt sich die Ausschüttung im Nachhinein als Fehler heraus und machen die Gesellschafter daher im Nachhinein die Gewinnausschüttung wieder rückgängig, gibt es hierfür keine Steuererstattung. Denn die freiwillige Rückzahlung einer erhaltenen Gewinnausschüttung mindert nicht die Steuerlast der Gesellschafter, so der Tenor des Finanzgerichts Münster. Ausreichend für die Steuerpflicht ist nämlich bereits, wenn der Empfänger über den Wert der Ausschüttung nur vorübergehend wirtschaftlich verfügen kann (Az. 10 K 3460/09 E).
Im Urteilsfall waren zwei Brüder zu je 50 Prozent an der GmbH beteiligt. Sie beschlossen, aus dem Bilanzgewinn eine Ausschüttung in Höhe von
rund fünf Millionen Euro vorzunehmen. Der verbleibende Bilanzgewinn wurde auf neue Rechnung vorgetragen. Die Gewinnausschüttung an den Kläger erfolgte am folgenden Tage i.H.v. rd. 2,5 Mio. €. Im Januar 2006 wurde die auf die Gewinnausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer angemeldet und abgeführt. Zwei Monate später beschlossen die Gesellschafter, den Gewinnausschüttungsbeschluss aufzuheben, weil ein steuerlicher Irrtum vorlag.
Diese Rückzahlung stellt keine negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen dar. Denn ein bereits erfolgte Zufluss und damit das Vorliegen eines steuerpflichtigen Gewinnanteils entfällt nicht dadurch wieder, dass der Ausschüttungsbeschluss aufgehoben und der ausgezahlte Betrag wieder in die GmbH eingezahlt wird. Ob ein Gesellschafter seine erhaltenden Gewinne dauerhaft behalten darf, ist nicht Voraussetzung für den Zufluss von Einkünften. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen eine Gewinnausschüttung beschlossen und durchgeführt worden ist. Selbst wenn ein Versehen von Gesellschaft, Beteiligten oder des Steuerberaters korrigiert werden soll, ändert das nichts an der zuvor entstandenen Steuerpflicht. Ausreichend hierfür ist nämlich bereits, dass der GmbH-Gesellschafter zumindest vorübergehend die Möglichkeit hatte, mit dem ausgeschütteten Betrag nach Belieben wirtschaftlich zu verfahren. Die Rückgängigmachung der Gewinnausschüttung stellt keine negativen Kapitaleinnahmen, sondern eine Einlage in die Gesellschaft dar. Auf eine GmbH-Gewinnausschüttung muss der private Gesellschafter unabhängig von der Höhe seit 2009 Abgeltungsteuer von pauschal 25 Prozent bezahlen. Allerdings kann der Gesellschafter die Abgeltungsteuer beim Finanzamt abwählen, wenn er zu mindestens einem Viertel an der GmbH beteiligt oder bei geringerer Quote etwa als Geschäftsführer beruflich tätig ist. Die Gewinnausschüttung wird dann mit 60 Prozent der individuellen Progression unterworfen, dafür lassen sich die mit der Beteiligung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen wie etwa Schuldzinsen, Beratungshonorare oder Fahrten zur Gesellschafterversammlung weiterhin zu 60 Prozent als Werbungskosten abziehen.