Kostet die Beseitigung von Mängeln an einer Kaufsache mehr als fünf Prozent des Kaufpreises, so liegt in der Regel ein erheblicher Sachmangel vor, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Der Kläger begehrt vom beklagten Autohaus die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen zum Preis von 29.953 Euro erworbenen Neuwagen. Nach der Übergabe des Kfz machte er verschiedene Mängel geltend, unter anderem Fehlfunktionen der Einparkhilfe. Wegen der Mängel suchte er wiederholt das Autohaus der Beklagten und eine andere Vertragswerkstatt auf und setzte schließlich – erfolglos – eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung. Die Beklagte teilte dem Kläger hierauf schriftlich mit, die Einparkhilfe funktioniere nach einem vorangegangenen Nachbesserungsversuch einwandfrei und entspreche dem Stand der Technik. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, insgesamt 27.257,23 Euro. Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers war erfolglos. Das Berufungsgericht hat festgestellt, das Fahrzeug sei insoweit mangelhaft, als die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und mit falschem Abstand zueinander eingebaut seien, was dazu führe, dass die Einparkhilfe immer wieder Warnsignale ohne erkennbares Hindernis abgebe. Der Mangelbeseitigungsaufwand betrage gemäß dem Gutachten des Sachverständigen rund 1.960 Euro. Der Rücktritt sei jedoch nach dem Gesetz ausgeschlossen, da die Mangelbeseitigungskosten zehn Prozent des Kaufpreises nicht überstiegen und die in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache liegende Pflichtverletzung deshalb unerheblich, der Mangel also geringfügig sei.
Die hiergegen eingelegte Revision hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Bei einem behebbaren Sachmangel sei die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Absatz 5 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Rahmen der auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel bereits dann erreicht, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet. Von einem geringfügigen Mangel, der zwar den Rücktritt, nicht aber die übrigen Gewährleistungsrechte ausschließt, könne hingegen in der Regel noch gesprochen werden, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand die vorgenannte flexible Schwelle von fünf Prozent des Kaufpreises nicht übersteigt.
Eine generelle Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle über diesen Prozentsatz hinaus sei mit dem durch den Gesetzeswortlaut und durch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck des § 323 Absatz 5 Satz 2 BGB sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln nicht zu vereinbaren. Die Erheblichkeitsschwelle von (nur) fünf Prozent des Kaufpreises stehe im Einklang mit den Vorgaben der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.05.2014, VIII ZR 94/1