Firmenparkplätze sind eine feine Sache, zumal sie von den Mitarbeitern meistens kostenfrei genutzt werden können. Doch können sich die mit Pkw oder Motorrad anreisenden Belegschaftsmitglieder nicht auf ein Gewohnheitsrecht berufen, wenn ein Arbeitgeber (hier eine Klinikleitung) das Parkgelände komplett umbaut und anschließend Gebühren für die Nutzung verlangt.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wies die Klage eines Mitarbeiters ab, der seinen Wagen nach wie vor unbezahlt abstellen wollte; er dürfe nicht so behandelt werden wie die Patienten und ihre Besucher, die – ebenfalls anders als zuvor – Gebühren zu entrichten hatten. Der Arbeitgeber habe sich mit der Bereitstellung von bisher kostenlosen Parkplätzen nicht auf Dauer gebunden.
Hier müssen die Beschäftigten pro Tag 70 Cent bezahlen, auf „Monatskarte“ 12 Euro; Besucher wie Patienten werden pro angefangene Stunde mit 1,50 Euro zur Kasse gebeten. LAG Baden-Württemberg, 1 Sa 17/13