Kein Geld mehr für den Anleger beim Delisting von Unternehmen an der Börse

Schlechte Nachrichten für Aktionäre: Zieht sich ein Unternehmen von der Börse zurück (sog. Delisting), muss es seinen Aktionären künftig kein Barabfindungsangebot mehr machen, so der Bundesgerichtshof (BGH). Die Aktionäre seien vom Delisting nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt, hieß es zur Begründung.

Die Richter gaben damit einer Aktiengesellschaft recht, die 2011 vom regulierten auf den freien Markt wechselte. Deren Aktionäre wollten durch ein Spruchverfahren eine Barabfindung festsetzen lassen und zogen vor Gericht. Es sei jedoch weder ein entsprechender Beschluss der Hauptversammlung noch ein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien notwendig, entschied der BGH und schaffte damit eine Verpflichtung ab, die er selbst vor 12 Jahren aufgestellt hatte.

Seinerzeit war der BGH davon ausgegangen, dass der Widerruf der Zulassung zum Handel im geregelten Markt einer Börse eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit darstelle und so das Aktieneigentum beeinträchtige. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 11.7.2012 aber entschieden, dass der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt grundsätzlich nicht den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs berühre und daher ein Pflichtangebot von Verfassung wegen nicht geboten sei. Es hatte damals den Fachgerichten überlassen, auf der Grundlage der mittlerweile gegebenen Verhältnisse im Aktienhandel zu prüfen, ob die bisherige Spruchpraxis Bestand haben könne und zu beurteilen, wie der Wechsel vom regulierten Markt in den qualifizierten Freiverkehr in diesem Zusammenhang zu bewerten sei.

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