Wird die nach einer Hüftgelenksoperation aufgetretene Fehlstellung eines Hüftgelenks (Hüftluxation) mittels einer Kurznarkose umgehend schmerzfrei beseitigt, kann für diese geringfügige gesundheitliche Beeinträchtigung kein Schmerzensgeld beansprucht werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.
Der Kläger erhielt im November 2012 im beklagten Krankenhaus eine Totalendoprothese am linken Hüftgelenk. Kurz nach der Operation kam es zu einer Hüftluxation, die unmittelbar nach ihrem Auftreten unter Kurznarkose schmerzfrei beseitigt werden konnte. Mit der Begründung, die Hüftoperation sei fehlerhaft geplant und ausgeführt worden, die Hüftluxation auf eine fehlerhafte Umlagerung im Operationssaal zurückzuführen, hat der Kläger vom beklagten Krankenhaus und den ihn behandelnden Ärzten Schadenersatz verlangt, insbesondere ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro.
Die Klage ist erfolglos geblieben. Das OLG Hamm konnte nach Anhörung eines medizinischen Sachverständigen keine Behandlungsfehler bei der Vorbereitung und der Durchführung der Hüftoperation feststellen. Es gehe um eine Routineoperation, bei der es dem medizinischen Standard entspreche, dass die genaue Position der Prothese intraoperativ mit einer optischen Kontrolle festgelegt werde. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Hüftgelenk bei der Operation fehlerhaft mit falschen Winkelmaßen implantiert worden sei. Die Hüftluxation rechtfertige ebenfalls kein Schmerzensgeld. Am Ende der Operation sei das Hüftgelenk noch nicht luxiert gewesen. Die Fehlstellung müsse bei der Ausleitung oder der Ausschleusung entstanden sein. Selbst wenn man unterstelle, dass die Luxation Folge eines Behandlungsfehlers sei, begründe sie keinen Schmerzensgeldanspruch des Klägers. Die Luxation habe umgehend mittels einer Reposition unter Kurznarkose schmerzfrei beseitigt werden können. Dies seien zeitlich geringfügige Beeinträchtigungen, die die Lebensführung des Klägers nur unwesentlich und ohne dauerhafte Folgen beeinflusst hätten. Deswegen sei ein Schmerzensgeld weder zum Ausgleich noch zur Genugtuung des Patienten angemessen.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13.01.2015, 26 U 122/14
