Es ist wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn ein Online-Händler auf seiner Internet-Seite den „Gefällt mir“-Button von Facebook verwendet, ohne darauf hinzuweisen, dass dadurch eine Übermittlung von Nutzerdaten an Facebook möglich ist. Dies hat das Landgericht (LG) Berlin in einem Eilverfahren entschieden. Ein konkurrierender Online-Händler scheiterte mit seinem Verbotsantrag.
Der Konkurrent hatte darauf verwiesen, jedenfalls die Daten anderer Facebook-Nutzer würden auch ohne Betätigung des Buttons bei deren Besuch auf der Konkurrenzseite an Facebook übertragen. Er verlangt, der Verwender des Buttons müsse darauf hinweisen.
Dem ist das LG nicht gefolgt. Wie die Sache datenschutzrechtlich zu bewerten ist, ließ das Gericht offen. Jedenfalls sei kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß festzustellen. § 13 des Telemediengesetzes, auf dessen Verletzung der Antragsteller sich berufe, sei keine Marktverhaltensvorschrift.
Landgericht Berlin, Beschluss vom 14.03.2011, 91 O 25/11
ConTax Muschlin & Partner
Ihr Steuerberater in Rostock
